Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und/oder Leistungen gelten diese als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse sowie bei Vertragsabschluss getroffene mündliche Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-POSTBRIEF (oder vergleichbare Angebote).
3. Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der lncoterms. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der lncoterms sind die lncoterms neuester Fassung maßgebend. Die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes schriftlich angeboten oder vereinbart wird. Wir berechnen die Preise der Auftragsbestätigung. An diese Preise halten wir uns sechs Monate gebunden. Bei späterer Lieferung als sechs Monate nach Bestellung behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
2. Die Preise für NE-metallhaltige Produkte enthalten eine Metallbasisnotierung, die in Preisliste, Angebot, Bestellungsannahme bzw. Rechnung für das Produkt individuell spezifiziert wird. Die Differenz zwischen der von bekanntgegebenen Tagesnotierung (zuzüglich evtl. Beschaffungskosten) und der Basisnotierung verändert als Zu- bzw. Abschlag den jeweiligen Grundpreis.
3. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen sofort zu zahlen. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Wir nehmen diskontfähige Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Werden vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten, werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine ungünstige Kreditauskunft über den Käufer vorliegt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
7. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

B) Ausführung der Lieferungen

I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Eröffnung des Akkreditivs und Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Der Käufer verpflichtet sich zur Abnahme innerhalb 12 Monate nach Fertigungsmeldung, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.

III. Maße, Gewichte, Güten
1. Abweichungen von Maßen, Gewichten und Güten sind nach DIN-Vorschriften oder der geltenden Übung zulässig.
2. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend. Abweichungen des Liefergewichts, -menge und -stückzahlen sind unverzüglich vorzubringen.
3. Von der Liefermenge darf bei Sonderanfertigungen bis zu +/– 10% abgewichen werden.

IV. Versand und Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei FrankoLieferungen, auf den Käufer über.
3. Handelsübliche Über- und Unterlängen sowie auch Teillieferungen sind zulässig.
4. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Spulen, Haspel, Karton und Paletten, die in der Rechnung als leihweise ausgewiesen oder gesondert berechnet werden nehmen wir frei Haus zurück. Rückwaren nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an.
5. Bei Transportschaden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns sofort zu benachrichtigen.
6. Bei Abholung von nicht für das Bundesgebiet bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden
Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

V. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
2. Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
3. Bei berechtigten unverzüglichen Mängelrügen nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
4. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht schuldhaft nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so stehen dem Käufer die Rechte aus Abschn. BI.2 zu.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Ab. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

C) Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. 4 und 5 entsprechend.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Dadurch eingehende, an uns abgetretene Außenstände sind auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung ,,Außenstände
der Firma medical cable Tec GmbH, 35614 Aßlar“ anzusammeln. Die abgetretenen Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und Forderungshöhe der Drittschuldner bekanntzugeben und diese – sofern wir das nicht selbst tun – von der erfolgten
Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch beim Käufer vorhandenen Waren einzusenden.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe bzw. gegebenenfalls Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet. Die
Ausübung dieser Rechte führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
11. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem
von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Lieferund Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
12. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
13. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

D) Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadenersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

E) Sonstiges

I. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

II. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkauf- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.

III. Datenspeicherung
Der Käufer wird davon in Kenntnis gesetzt, daß wir die Daten des Käufers, soweit dies geschäftsnotwendig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Geschäftspartner innerhalb des EWR erhalten dazu die beigefügte Information zur DS-GVO. Auf die Aufbewahrungspflicht von
Rechnungen lt. § 14 UstG wird hingewiesen.

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist 35614 Aßlar, für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Ort des jeweiligen Lieferwerks oder Auslieferungslagers. Für Vollkaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist 35578 Wetzlar Gerichtsstand. medical cable Tec GmbH, Mai 20